RS OGH 2003/1/23 6Ob81/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

GmbHG §6a Abs2
  1. GmbHG § 6a heute
  2. GmbHG § 6a gültig ab 01.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  3. GmbHG § 6a gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. GmbHG § 6a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Da der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt. Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß § 6a Abs 2 GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an den "Status quo" nicht entnommen werden. Auch eine Gesellschaft, deren Vermögen nach § 6a Abs 2 GmbHG aufgebracht wurde, darf sich den Erfordernissen des Marktes anpassen und auf wirtschaftliche Signale reagieren.Da der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt. Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an den "Status quo" nicht entnommen werden. Auch eine Gesellschaft, deren Vermögen nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG aufgebracht wurde, darf sich den Erfordernissen des Marktes anpassen und auf wirtschaftliche Signale reagieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117409

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_0060OB00081_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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