RS OGH 2003/1/23 8ObS93/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

AZG §19f
B-VG Art89 Abs2
IESG §3a Abs1

Rechtssatz

Die mit BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) ohne Übergangsbestimmung eingefügte Begrenzung der Sicherung von Ansprüchen aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben in §3a Abs 1 letzter Satz IESG begegnet dann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitnehmer in Anbetracht der in §19f AZG vorgesehenen Möglichkeit der einseitigen Bestimmung des Verbrauchs des Zeitguthabens und der anderenfalls eintretenden Fälligkeit des Vergütungsanspruches in Geld auch nach der alten Rechtslage nicht darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche seien bedingungslos und unbegrenzt gesichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117230

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_008OBS00093_02P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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