RS OGH 2003/1/28 1Ob8/03p, 1Ob255/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Norm

ABGB §1311 IIa
AHG §1 Abs1 H
KFG §57a

Rechtssatz

Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines durch einen nicht erkannten Mangel verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/03p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p
    Veröff: SZ 2003/9
  • 1 Ob 255/06s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 255/06s
    Vgl aber; Beisatz: Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommene rein vermögensrechtliche Dispositionen - hier: Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Kaufpreis - sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. (T1); Veröff: SZ 2007/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117456

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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