Norm
AHG §1 Abs1 HRechtssatz
Die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen eine physische Person, die als Organ eines Rechtsträges im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit schuldhaft rechtswidrig Schäden zugefügt hat, stellt § 9 Abs 5 AHG insoweit entgegen, als die Schäden in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.Die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen eine physische Person, die als Organ eines Rechtsträges im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit schuldhaft rechtswidrig Schäden zugefügt hat, stellt Paragraph 9, Absatz 5, AHG insoweit entgegen, als die Schäden in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117455Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012