RS OGH 2003/1/28 1Ob203/02p

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Norm

WRG §26 Abs2

Rechtssatz

Wurde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eine Wasserbenutzungsanlage mit bestimmten Schäden nicht gerechnet, so ist eine Änderung der Prognose anläßlich der Bewilligung späterer Veränderungen nur insoweit von Bedeutung, als dadurch weitere Gefahren geschaffen wurden. Realisieren sich hingegen die schon ursprünglich bestehenden (aber nicht bedachten) Risiken, so ist der Wasserberechtigte zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass eingetretene Schäden auf spätere Veränderungen zurückzuführen sind und die Behörde bei deren Bewilligung mit solchen Schäden rechnete, trifft den Wasserberechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117333

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0010OB00203_02P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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