RS OGH 2024/11/5 14Os82/02; 14Os95/24p (14Os96/24k)

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Rechtssatz

Hat sich die im erneuerten Verfahren festgestellte Sachverhaltsbasis gegenüber jener des ersten Rechtsgangs nicht geändert, ist der Entscheidungsgegenstand im zweiten Rechtsgang mithin derselbe geblieben,so ist das erkennende Gericht an die für das aufhebende Erkenntnis maßgeblich gewesene Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117319

Im RIS seit

28.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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