RS OGH 2003/2/11 5Ob300/02g, 7Ob181/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2003
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Norm

AußStrG §19 Abs1
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213
AußStrG 2005 §79 Abs2

Rechtssatz

Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat. Das Gericht kann auch davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, wenn dies das Verfahren nur verzögern würde, nachdem trotz wiederholter Aufforderung die Vervollständigung der Rechnung abgelehnt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117691

Dokumentnummer

JJR_20030211_OGH0002_0050OB00300_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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