Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Trifft der Vorsitzende von Amts wegen eine prozessleitende Verfügung, bedarf es eines Antrages an den Gerichtshof, anders zu verfahren, um zur Rüge aus Z 4 berechtigt zu sein. Ein bloßer Protest gegen die Vornahme einer Prozesshandlung genügt nicht.Trifft der Vorsitzende von Amts wegen eine prozessleitende Verfügung, bedarf es eines Antrages an den Gerichtshof, anders zu verfahren, um zur Rüge aus Ziffer 4, berechtigt zu sein. Ein bloßer Protest gegen die Vornahme einer Prozesshandlung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117391Im RIS seit
13.03.2003Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022