Norm
StPO §362 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Gerichtshof zweiter Instanz ist nicht berechtigt, seine Berufungsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozessordnung zu beseitigen; eine derartige Kompetenz kommt nur dem Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu.Der Gerichtshof zweiter Instanz ist nicht berechtigt, seine Berufungsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des römisch zwanzig. Hauptstückes der Strafprozessordnung zu beseitigen; eine derartige Kompetenz kommt nur dem Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117312Im RIS seit
15.03.2003Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025