RS OGH 2003/2/13 8ObA64/02y, 9ObA22/12v

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Veröffentlicht am 13.02.2003
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Norm

BPG §7 Abs1

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach eine Arbeitnehmerkündigung den Verfall von Anwartschaften nach sich ziehen soll, ist grundsätzlich zulässig. Eine Pensionszusage, die keine gegenteilige (positive) Vereinbarung enthält, unterliegt der gesetzlichen Regelung des §7 Abs1 BPG; daher verfallen in einem solchem Fall bei Selbstkündigung derartige Anwartschaften.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 64/02y
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 64/02y
  • 9 ObA 22/12v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 22/12v
    Vgl; Beisatz: Eine einvernehmliche Auflösung steht dem Eintritt der Unverfallbarkeit grundsätzlich nicht entgegen. (T1); Beisatz: Hier waren aufeinanderfolgende, mit verschiedenen Gesellschaften desselben Konzerns abgeschlossene Arbeitsverträge eines Dienstnehmers zu beurteilen, von denen der letzte durch Arbeitnehmerkündigung endete. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117281

Im RIS seit

15.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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