RS OGH 2014/9/17 4Ob290/02d, 4Ob124/08a, 4Ob125/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Norm

UWG §1 D4b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • RS0117491">4 Ob 290/02d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
    Veröff: SZ 2003/12
  • RS0117491">4 Ob 124/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 124/08a
    Auch
  • RS0117491">4 Ob 125/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
    Vgl aber; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117491

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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