RS OGH 2003/2/19 13Os3/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Norm

StGB §1
StGB §61
StPO §363a
B-VG Art140 Abs7
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wurde eine im Nachhinein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Norm angewendet, ergibt sich die Rechtslage aus Art 140 Abs 7 B-VG. Soweit nach dieser Bestimmung ein Gesetz im Entscheidungszeitpunkt mangels Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anzuwenden war, ist die Entscheidung als Ausfluss materieller Rechtskraft wirksam (rechtsstaatliches Prinzip). Anders, wenn in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch die konkrete Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt wird. Dann hat der Oberste Gerichtshof nach Maßgabe der §§ 363a ff StPO dieses Strafverfahren zu erneuern. Eine über den Fall des § 363a Abs 1 StPO hinausgehende Erneuerungsmöglichkeit sieht das Gesetz allerdings nicht vor (Art 18 Abs 1 B-VG), womit der Oberste Gerichtshof in nicht von einer derartigen Entscheidung des EGMR betroffenen Fällen eine Erneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO mangels planwidriger Lücke des Strafverfahrensrechtes nicht vornehmen darf.Wurde eine im Nachhinein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Norm angewendet, ergibt sich die Rechtslage aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Soweit nach dieser Bestimmung ein Gesetz im Entscheidungszeitpunkt mangels Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anzuwenden war, ist die Entscheidung als Ausfluss materieller Rechtskraft wirksam (rechtsstaatliches Prinzip). Anders, wenn in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch die konkrete Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt wird. Dann hat der Oberste Gerichtshof nach Maßgabe der Paragraphen 363 a, ff StPO dieses Strafverfahren zu erneuern. Eine über den Fall des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO hinausgehende Erneuerungsmöglichkeit sieht das Gesetz allerdings nicht vor (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), womit der Oberste Gerichtshof in nicht von einer derartigen Entscheidung des EGMR betroffenen Fällen eine Erneuerung gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO mangels planwidriger Lücke des Strafverfahrensrechtes nicht vornehmen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117468

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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