RS OGH 2003/2/19 13Os129/02 (13Os130/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z12
MedienG §41 Abs3
MedienG §41 Abs4
MedienG §41 Abs5
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Die Abs 4 und 5 des § 41 MedG sehen Sonderregelungen nur für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) vor und ergänzen solcherart den § 41 Abs 3 MedG.

Soweit nach dem ersten Satz des § 41 Abs 5 MedG der Entfall der Voruntersuchung - demnach nur im Verfahren vor dem Einzelrichter - angeordnet wird, gilt dieser Ausschluss aus historisch-teleologischen Gründen (zudem) bloß in Hinsicht auf Straftaten, welche nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind.

Die gegenteilige Ansicht würde zu einem unvertretbaren Wertungswiderspruch führen. Sie hätte nämlich im Hinblick auf § 180 Abs 1 StPO zur Konsequenz, dass im Vorverfahren auch die Untersuchungshaft ausgeschlossen wäre, wenn die Tat ein vor den Einzelrichter gehörendes Medieninhaltsdelikt verwirklicht, während sie (gemäß § 180 StPO) verhängt werden dürfte, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 12 MedG nicht vorliegen. Eine solche unsachliche Privilegierung von Beschuldigten, denen ein von Amts wegen zu verfolgendes, dem Einzelrichter zufallendes Medieninhaltsdelikt zur Last liegt, gegenüber Tätern, welche die Tat auf andere Weise begangen haben, entspräche auch objektiv nicht dem Zweck des § 41 Abs 5 erster Satz MedG.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 129/02
    Entscheidungstext OGH 19.02.2003 13 Os 129/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117493

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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