RS OGH 2011/12/21 6Ob23/03f, 6Ob4/08v, 6Ob224/11a

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Rechtssatz

Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß § 18 FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen.Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß Paragraph 18, FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen.

Entscheidungstexte

  • RS0117347">6 Ob 23/03f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 23/03f
  • RS0117347">6 Ob 4/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 4/08v
    Auch; Veröff: SZ 2008/95
  • RS0117347">6 Ob 224/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
    Auch; Beisatz: Wohl aber kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117347

Im RIS seit

22.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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