Norm
ABGB §1042 C3Rechtssatz
Der Bund kann sich der seiner gesetzlichen Selbstbindung entsprechenden Leistungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er zunächst grundsätzlich auf die Leistungen Dritter zur Beseitigung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern spekuliert. Somit können den Bund nicht die in Erwartung des Ersatzes erbrachten Leistungen Dritter entlasten, wenn diese Dritten zur Bewältigung einer akuten witschaftlichen Notlage von Asylwerbern einspringen mussten, nachdem sich der Bund seiner gesetzlichen Leistungspflicht durch die willkürliche Verweigerung der Bundesbetreuung vorerst entzogen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117460Im RIS seit
26.03.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012