Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Die tatbestandsmäßige Benachteiligung eines Gläubigers nach §158 Abs 1 StGB muss nicht mit einem Vermögensschaden im Zivilrecht deckungsgleich sein. Da Ausgleiche und auch Zwangsausgleiche in aller Regel nicht aus der Konkursmasse finanziert werden, sondern vielmehr von außen Kapital zugeführt werden muss, kann bei Abschluss eines Zwangsausgleichs nicht von vornherein gesagt werden, durch eine - wenn auch strafgerichtlich festgestellte - Begünstigung eines Gläubigers müsse jedenfalls ein Vermögensschaden eines oder mehrerer benachteiligter Gläubiger entstanden sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ohne die Begünstigung ein Zwangsausgleich mit einer höheren Quote erzielt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117510Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00278_02G0000_001