RS OGH 2003/2/26 3Ob278/02g

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Norm

ABGB §1295 IIf4
ABGB §1311 IIc
StGB §158 Abs1

Rechtssatz

Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Abs 1 StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117511

Dokumentnummer

JJR_20030226_OGH0002_0030OB00278_02G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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