RS OGH 2003/2/26 3Ob278/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Abs 1 StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Absatz eins, StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117511

Dokumentnummer

JJR_20030226_OGH0002_0030OB00278_02G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten