Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Abs 1 StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117511Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00278_02G0000_002