RS OGH 2003/2/26 3Ob167/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §1175 H
EO §7 Bc
EO §9 A
HGB §123

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass gegen eine GesbR selbst kein Exekutionstitel ergehen konnte, weil sie nicht parteifähig ist, folgt keineswegs, dass ein gegen die Gesellschafter erwirkter Exekutionstitel nach Umwandlung der GesbR in eine OHG nicht mehr gegen diese Gesellschafter, sondern ausschließlich gegen diese Handelsgesellschaft vollstreckbar wäre. Die Exekution gegen eine OHG ist nicht zulässig, wenn der Exekutionstitel gegen eine Einzelperson lautet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117507

Dokumentnummer

JJR_20030226_OGH0002_0030OB00167_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten