RS OGH 2003/3/10 16Ok20/02

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Veröffentlicht am 10.03.2003
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Rechtssatz

Der Staat ist im Rahmen seiner verschiedenen Beteiligungen dann als Konzern iSd § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 Abs 1 KartG anzusehen, wenn bereits eine einheitliche Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) besteht, oder wenn bei einer beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gesetzliche organisationsrechtliche Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik nicht entgegenstehen bzw durch diese schon vorgegeben ist.Der Staat ist im Rahmen seiner verschiedenen Beteiligungen dann als Konzern iSd Paragraph 41, Absatz 3, KartG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, KartG anzusehen, wenn bereits eine einheitliche Leitung (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) besteht, oder wenn bei einer beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gesetzliche organisationsrechtliche Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik nicht entgegenstehen bzw durch diese schon vorgegeben ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zusammenschluss Bahn/Postbus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117539

Dokumentnummer

JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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