Norm
AktG §15Rechtssatz
Beim Konzernbegriff im Rahmen des § 41 Abs 3 KartG kann auch der bloßen Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme Bedeutung zukommen. § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 AktG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (§ 15 Abs 1 AktG) und der sonstigen Beherrschung (zweiter Fall des § 15 Abs 2 AktG) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (erster Fall des § 15 Abs 2 AktG) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. Zwischen 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften und ihrer Muttergesellschaft ist jeweils von einem Konzern im Sinn der "Fiktion" des § 15 Abs 2 AktG iVm § 41 Abs 3 KartG auszugehen.Beim Konzernbegriff im Rahmen des Paragraph 41, Absatz 3, KartG kann auch der bloßen Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme Bedeutung zukommen. Paragraph 41, Absatz 3, KartG in Verbindung mit Paragraph 15, AktG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) und der sonstigen Beherrschung (zweiter Fall des Paragraph 15, Absatz 2, AktG) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (erster Fall des Paragraph 15, Absatz 2, AktG) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. Zwischen 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften und ihrer Muttergesellschaft ist jeweils von einem Konzern im Sinn der "Fiktion" des Paragraph 15, Absatz 2, AktG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, KartG auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/Postbus; ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117538Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_004