RS OGH 2003/3/10 16Ok1/03, 16Ok23/04, 16Ok1/12, 9Ob32/12i, 6Ob182/13b, 16Ok1/15f, 1Ob39/17t, 4Ob13/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2003
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Norm

KartG 1988 §35
KartG 1988 §36

Rechtssatz

Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/03
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 1/03
  • 16 Ok 23/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 23/04
    Vgl; Beisatz: Auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dieser Grundsatz gilt auch für das europäische Wettbewerbsrecht. (T1)
    Beisatz: Auch der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden vom einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. (T2)
  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Marktbeherrschenden Unternehmen wird aber missbräuchliches Verhalten, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird. (T3)
  • 9 Ob 32/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
    Auch
  • 6 Ob 182/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
    Vgl auch; Beisatz: Wenn aufgrund von vom Monopolisten den Wasserkunden angebotenen, von diesen aber verweigerten Abschlüssen von Wasserbezugsverträgen zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen ein vertragsloser Zustand herrscht, ist es unbedenklich, dass kein Wasser geliefert wird. (T4)
  • 16 Ok 1/15f
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 1/15f
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 39/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T5)
  • 4 Ob 13/18t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 13/18t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117542

Im RIS seit

09.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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