RS OGH 2025/6/3 5Ob38/03d; 5Ob144/03t; 5Ob222/07v; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p; 5Ob171/12a; 5Ob74/18w; 5Ob

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Veröffentlicht am 11.03.2003
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Rechtssatz

§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 lässt bei Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung die gemäß § 10 Abs 2 WEG 2002 unbefristete gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte auf Antrag eines Miteigentümers oder Wohnungseigentumsbewerbers zu.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 lässt bei Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WEG 2002 unbefristete gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte auf Antrag eines Miteigentümers oder Wohnungseigentumsbewerbers zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117708

Im RIS seit

10.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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