RS OGH 2003/3/11 5Ob38/03d, 5Ob29/08p, 5Ob157/11s, 5Ob200/12s, 5Ob229/17p, 5Ob248/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2003
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Norm

WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1

Rechtssatz

Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts "ohne Nutzwert", sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder zumindest Zubehörwohnungseigentum bestehen soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/03d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
    Veröff: SZ 2003/21
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Vgl; Beisatz: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. (T1); Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T2); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. (T3)
  • 5 Ob 157/11s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 157/11s
    Vgl auch
  • 5 Ob 200/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 229/17p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 229/17p
    Vgl auch; Beisatz: Bloße Lese-, Mess- und/oder Rechenfehler oder Bewertungsfragen fallen hingegen nicht darunter, insbesondere nicht das Abweichen von veröffentlichten Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten. (T4)
    Beisatz: Hier: Einzelner Rechenfehler mit zu vernachlässigenden Konsequenzen. (T5)
  • 5 Ob 248/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 248/18h
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117710

Im RIS seit

10.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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