RS OGH 2003/3/18 10ObS50/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Norm

ASGG §67
ASGG §72
ZPO §237 A
  1. ZPO § 237 heute
  2. ZPO § 237 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 237 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren bedarf in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers (§ 72 Z 2 lit a ASGG). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG, dass ein Bescheid des Versicherungsträgers über den Anspruch vorliegt.Die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren bedarf in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers (Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, dass ein Bescheid des Versicherungsträgers über den Anspruch vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117423

Dokumentnummer

JJR_20030318_OGH0002_010OBS00050_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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