RS OGH 2003/3/18 11Os22/03

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Norm

StGB §275

Rechtssatz

Der subjektive Tatbestand des § 275 StGB erfordert den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters, die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass ein aufgrund einer Bombendrohung vorgenommener Polizeieinsatz zur Bekanntgabe des Einsatzgrundes oder des Grundes für die Räumung des gefährdeten Bereichs an einen großen Personenkreis führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117465

Dokumentnummer

JJR_20030318_OGH0002_0110OS00022_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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