RS OGH 2003/3/18 11Os168/02 (11Os169/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Norm

StPO §181 Abs6
StPO §238
StPO §239
  1. StPO § 181 heute
  2. StPO § 181 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 181 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 181 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 239 heute
  2. StPO § 239 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. StPO § 239 gültig von 16.03.2020 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2020
  4. StPO § 239 gültig von 01.03.2005 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 239 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.2005

Rechtssatz

§ 181 Abs 6 StPO knüpft nur an den formalen Akt des Beginns der Hauptverhandlung an, also an den in Anwesenheit des erkennenden Schöffensenates und der Parteien (einschließlich der Verteidiger) erfolgten Aufruf der Sache durch den Schriftführer (§ 239 StPO).Paragraph 181, Absatz 6, StPO knüpft nur an den formalen Akt des Beginns der Hauptverhandlung an, also an den in Anwesenheit des erkennenden Schöffensenates und der Parteien (einschließlich der Verteidiger) erfolgten Aufruf der Sache durch den Schriftführer (Paragraph 239, StPO).

Hier: Dass die Hauptverhandlung vordergründig nur anberaumt wurde, um über einen erwarteten Ablehnungsantrag zu entscheiden, dessen Stellung das Gericht zudem nicht erzwingen kann, ist daher ebenso unerheblich wie die Dauer derselben. Das Argument, eine Hauptverhandlung, die nicht dazu diene, den Schöffensenat mit den Aufgaben und Amtsverrichtungen der §§ 232 ff StPO zu befassen, sei keine Hauptverhandlung iSd § 181 Abs 6 StPO, ist schon deshalb verfehlt, weil die Entscheidung über in der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsanträge zu diesen Aufgaben zählt (§ 238 StPO).Hier: Dass die Hauptverhandlung vordergründig nur anberaumt wurde, um über einen erwarteten Ablehnungsantrag zu entscheiden, dessen Stellung das Gericht zudem nicht erzwingen kann, ist daher ebenso unerheblich wie die Dauer derselben. Das Argument, eine Hauptverhandlung, die nicht dazu diene, den Schöffensenat mit den Aufgaben und Amtsverrichtungen der Paragraphen 232, ff StPO zu befassen, sei keine Hauptverhandlung iSd Paragraph 181, Absatz 6, StPO, ist schon deshalb verfehlt, weil die Entscheidung über in der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsanträge zu diesen Aufgaben zählt (Paragraph 238, StPO).

Entscheidungstexte

  • RS0117494">11 Os 168/02
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 168/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117494

Dokumentnummer

JJR_20030318_OGH0002_0110OS00168_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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