RS OGH 2003/3/18 11Os168/02 (11Os169/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Norm

StPO §181 Abs6
StPO §238
StPO §239

Rechtssatz

§ 181 Abs 6 StPO knüpft nur an den formalen Akt des Beginns der Hauptverhandlung an, also an den in Anwesenheit des erkennenden Schöffensenates und der Parteien (einschließlich der Verteidiger) erfolgten Aufruf der Sache durch den Schriftführer (§ 239 StPO).

Hier: Dass die Hauptverhandlung vordergründig nur anberaumt wurde, um über einen erwarteten Ablehnungsantrag zu entscheiden, dessen Stellung das Gericht zudem nicht erzwingen kann, ist daher ebenso unerheblich wie die Dauer derselben. Das Argument, eine Hauptverhandlung, die nicht dazu diene, den Schöffensenat mit den Aufgaben und Amtsverrichtungen der §§ 232 ff StPO zu befassen, sei keine Hauptverhandlung iSd § 181 Abs 6 StPO, ist schon deshalb verfehlt, weil die Entscheidung über in der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsanträge zu diesen Aufgaben zählt (§ 238 StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 168/02
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 168/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117494

Dokumentnummer

JJR_20030318_OGH0002_0110OS00168_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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