RS OGH 2003/3/19 7Ob7/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Norm

ABGB §179a
ABGB §181

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirksam ist, kommt es darauf an, wann der Vertrag zustande kam. Dies ist bei nicht eigenberechtigten Wahlkindern nicht immer jener Zeitpunkt, in dem ein Elternteil seine Zustimmungserklärung abgibt beziehungsweise dessen Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss ersetzt wird. Nur wenn der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes ist, kommt es auf die Abgabe dessen Zustimmungserklärung an, da ja erst dann der Adoptionsvertrag zustande kommt. Andernfalls ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiellrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindes Statt und der Adoptionsvertrag wird nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117565

Dokumentnummer

JJR_20030319_OGH0002_0070OB00007_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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