RS OGH 2003/3/20 8Ob244/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Norm

ABGB §812
JN §75
KO §171

Rechtssatz

Die in der Konkursordnung nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig.

Dem durch Nachlassabsonderung geschaffenen Sondervermögen (Absonderungsvermögen) ist auch nach Einantwortung Konkursfähigkeit zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Konkurs; Parteifähigkeit; Seperationsvermögen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117472

Dokumentnummer

JJR_20030320_OGH0002_0080OB00244_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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