RS OGH 2003/3/25 1Ob9/03k, 1Ob86/09t, 1Ob47/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

AHG §1 Abs1 Cd3

Rechtssatz

Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
    Veröff: SZ 2003/29
  • 1 Ob 86/09t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint. (T1)
  • 1 Ob 47/16t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 47/16t
    Auch; Beisatz: Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen. (T2)
    Beisatz: Ausschließlich die Amtshaftungsgerichte entscheiden über ein Verschulden der Organe und die Kausalität; sie haben diese Frage erstmals aus Eigenem zu prüfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117584

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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