RS OGH 2003/3/25 1Ob35/03h, 2Ob289/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

ABGB §861
ABGB §863 Abs2 M
ABGB §879
ABGB §1295 Abs1 IIf7a

Rechtssatz

Schloss der Kraftfahrzeughändler für zu Probefahrten bestimmte Kraftfahrzeuge, namentlich für Vorführwagen keine - sein wirtschaftliches Risiko begrenzende - (Voll-)Kaskoversicherung ab, will er aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt dennoch nicht selbst tragen, so muss er den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so folgt daraus als konkludente Vereinbarung im Sinne des § 863 Abs 2 ABGB, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs dann nicht haften soll, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Besteht für das Fahrzeug eine (Voll-)Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
    Veröff: SZ 2003/30
  • 2 Ob 289/03v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 289/03v
    Vgl auch; Beisatz: Anders aber darf der Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist; ist er das nicht und wurde der Kunde darüber nicht aufgeklärt, dann ist ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen des Leihfahrzeuges anzunehmen, ohne dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeuges typischen Gefahr eingeschränkt ist. (T1)

Schlagworte

Vollkaskoversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117589

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00035_03H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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