Norm
NWG §2 Abs1Rechtssatz
Wird auf die Einräumung eins Notwegs in ganz bestimmter Form ausdrücklich verzichtet und erweist sich in der Folge gerade diese Notwegvariante als die bei Abwägung der Interessen günstigste, dann ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen, weil der Mangel der (Not-)Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Notwegewerbers zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117575Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017