Norm
EG Amsterdam Art43Rechtssatz
Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit richten sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften; aus ihnen sind aber keine individuellen Ansprüche (zB) auf Zulassung (hier: Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung zur Betreibung eines Wettbüros) abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117487Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015