RS OGH 2015/2/24 4Ob53/03b, 5Ob224/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

EG Amsterdam Art43
EG Amsterdam Art49

Rechtssatz

Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit richten sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften; aus ihnen sind aber keine individuellen Ansprüche (zB) auf Zulassung (hier: Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung zur Betreibung eines Wettbüros) abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen.

Entscheidungstexte

  • RS0117487">4 Ob 53/03b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 53/03b
  • RS0117487">5 Ob 224/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
    Vgl auch; Beisatz: Das Wesen der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV ? wie auch der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV ? richtet sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117487

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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