Norm
UWG §28aRechtssatz
Der Tatbestand des § 28a UWG ist nicht erfüllt, wenn für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten (Unternehmer bzw Unternehmensleiter) klar der Angebotscharakter des Schreibens erkennbar ist.Der Tatbestand des Paragraph 28 a, UWG ist nicht erfüllt, wenn für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten (Unternehmer bzw Unternehmensleiter) klar der Angebotscharakter des Schreibens erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117484Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011