Norm
FBG §39Rechtssatz
Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird.Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach Paragraph 39, FBG, sei es nach Paragraph 40, FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117480Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015