RS OGH 2003/3/27 15Os37/03, 14Os7/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
beobachten
merken

Norm

StGB §64 Abs1 Z4
StGB §232

Rechtssatz

Eine im Ausland begangene (§ 67 Abs 2 StGB) Geldfälschung (§ 232 Abs 1 oder 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen oder Cent-Münzen unterliegt gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB schon deshalb der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Geld Tatobjekt eines Deliktes nach § 232 StGB ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0104098

Im RIS seit

26.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten