RS OGH 2003/3/31 5Ob248/02k

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Norm

WEG 1975 §19 Abs2

Rechtssatz

§19 Abs 1 WEG 1975 betrifft die Aufteilung von Liegenschaftsaufwendungen, die nach der Begründung von Wohnungseigentum an der betreffenden Liegenschaft entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine Aufteilungsnorm,nicht aber um eine Haftungsnorm.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117884

Dokumentnummer

JJR_20030331_OGH0002_0050OB00248_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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