Norm
JN §1 DVi1Rechtssatz
Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den Paragraphen 3, 4, MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach Paragraph 37, MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, MRG angebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117706Im RIS seit
30.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026