RS OGH 2003/4/7 2Ob69/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2003
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Norm

ZPO §187

Rechtssatz

Hat das Gericht in verbundenen Rechtssachen getrennte Entscheidungen gefällt und zu verschiedenen Zeiten zugestellt, dann laufen die Rechtsmittelfristen jeweils ab den Zustellungsdaten gesondert, auch wenn die Trennung der Verfahren nicht ausdrücklich beschlossen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117684

Dokumentnummer

JJR_20030407_OGH0002_0020OB00069_03S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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