RS OGH 2003/4/8 10ObS83/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2003
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Norm

ASVG idF 51.ASVGNov §238 Abs2 Z5
B-VG Art140 Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber überschreitet den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG eine solche Ausnahmeregelung iSd § 238 Abs 2 Z 5 ASVG nicht vorsieht. Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus.

Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht (vgl SSV-NF7/56 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117517

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_010OBS00083_03H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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