RS OGH 2016/4/20 5Ob296/02v, 5Ob129/09w, 5Ob235/11m, 5Ob122/14y, 5Ob213/15g

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Rechtssatz

Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117878

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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