RS OGH 2003/4/10 15Os33/03, 14Os76/04 (14Os77/04), 13Os116/14d, 11Os61/20k (11Os62/20g, 11Os64/20a)

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Norm

StPO §364 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Voraussetzung des § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist dann nicht anzunehmen, wenn der Verteidiger den Handakt zur Ausführung des Rechtsmittels am letzten Tag der noch offenen Frist in Händen gehabt hat, denn die gewöhnliche Sorgfaltspflicht erforderte, dass er sich durch Überprüfung des Zustellvermerks von vornherein davon überzeugt hätte, wann die Ausführungsfrist tatsächlich endete, auch wenn ansonsten üblicherweise als Endfrist der vorletzte Tag eingetragen wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 33/03
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 15 Os 33/03
  • 14 Os 76/04
    Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 76/04
    Auch; Beisatz: Hier: Es wäre Aufgabe des gewählten Verteidigers gewesen, sich aufgrund der korrekt angebrachten Eingangsstampiglie selbst von der richtigen Fristberechnung zu überzeugen und den Vorgang nicht unkontrolliert einer Kanzleikraft zu überlassen. (T1)
  • 13 Os 116/14d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 116/14d
    Auch; Beisatz: Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden ? vom Verteidiger vorgegebenen ? Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers, aus welchem Grund im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an einen (nicht rechtskundigen) Kanzleimitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung ein die ? mit Blick auf eine diesbezügliche Fehlleistung begehrte ? Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegt. (T2)
  • 11 Os 61/20k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2020 11 Os 61/20k
    Vgl; Beis nur wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117496

Im RIS seit

10.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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