Norm
StPO §364 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Voraussetzung des § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist dann nicht anzunehmen, wenn der Verteidiger den Handakt zur Ausführung des Rechtsmittels am letzten Tag der noch offenen Frist in Händen gehabt hat, denn die gewöhnliche Sorgfaltspflicht erforderte, dass er sich durch Überprüfung des Zustellvermerks von vornherein davon überzeugt hätte, wann die Ausführungsfrist tatsächlich endete, auch wenn ansonsten üblicherweise als Endfrist der vorletzte Tag eingetragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117496Im RIS seit
10.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020