RS OGH 2003/4/10 8ObA222/02h, 9ObA150/03d, 8ObA76/05t, 8ObA14/13m, 8ObA17/17h, 9ObA44/19i

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Ist zwischen den Parteien kein Recht oder Rechtsverhältnis auf Basis des behaupteten Sachverhalts strittig, sondern nur der Sachverhalt selbst, ist der Antrag mangels Feststellungsinteresses abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117528

Im RIS seit

10.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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