RS OGH 2003/4/23 9ObA236/02z, 9ObA43/05x, 9ObA4/07i, 8ObA86/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Norm

ArbVG §22 Abs3
ArbVG §24 Abs3

Rechtssatz

Die Festsetzung des Mindestlohntarifs wird nicht bereits durch die Existenz einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung für den betroffenen Bereich ausgeschlossen, sondern erst dadurch, dass der Arbeitgeber auch Mitglied dieser Berufsvereinigung ist. Erlangt eine Berufsvereinigung während des Bestandes eines Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit für dessen Geltungsbereich (bzw. tritt der Arbeitgeber einer kurz zuvor kollektivvertragsfähig gewordenen Berufsvereinbarung bei), so führt dieser Umstand allein nicht zum Erlöschen des Mindestlohntarifes. Erst der Abschluss eines Kollektivvertrages bewirkt die Beendigung seiner Rechtswirkungen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 236/02z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 236/02z
  • 9 ObA 43/05x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 43/05x
    Beisatz: Erlangt eine Berufsvereinigung während des Bestands eines Mindestlohntarifs die Kollektivvertragsfähigkeit für dessen Geltungsbereich (bzw tritt der Arbeitgeber einer kurz zuvor kollektivvertragsfähig gewordenen Berufsvereinbarung bei), so führt dieser Umstand allein nicht zum Erlöschen des Mindestlohntarifs. Erst der Abschluss eines Kollektivvertrags bewirkt die Beendigung seiner Rechtswirkungen. (T1)
  • 9 ObA 4/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 4/07i
    Beis wie T1
  • 8 ObA 86/20k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 86/20k
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage nach den Grenzen einer Kollektivvertragsfähigkeit ist immer ident mit der Frage, für welche Arten von Arbeitsverhältnissen die betreffende Körperschaft auf Arbeitgeberseite berechtigt wäre, Kollektivverträge abzuschließen. Dies führt - so schon der 9. Senat zu 9 ObA 43/05x - zur weiteren Frage, inwieweit die Mitglieder der Körperschaft in dieser ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber auftreten bzw aufzutreten berechtigt sind. (T2)
    Beisatz: Hier: Kollektivvertragszuständigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer nur insoweit, als ihr Mitglied in seiner Eigenschaft als solches berechtigt war, einen Arbeitsvertrag abzuschließen; demnach nicht Arbeitsverträge die die Reinigung im Haushalt des Arztes und seiner Mutter betreffen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117523

Im RIS seit

23.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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