RS OGH 2003/4/24 3Ob180/02w, 5Ob155/10w, 8Ob98/11m, 5Ob47/19a, 5Ob155/19h

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Norm

HGB §377 A
KSchG §1 Abs3

Rechtssatz

Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (§§ 8, 9, 23 KSchG), führt zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der §§ 377 f HGB unterfällt. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 180/02w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 180/02w
  • 5 Ob 155/10w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
    Vgl; Beisatz: Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG gilt nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Unternehmer tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind. (T1)
  • 8 Ob 98/11m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 98/11m
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 47/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
    nur T1
  • 5 Ob 155/19h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 155/19h
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117660

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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