RS OGH 2019/10/22 3Ob180/02w, 5Ob155/10w, 8Ob98/11m, 5Ob47/19a, 5Ob155/19h

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Norm

HGB §377 A
KSchG §1 Abs3

Rechtssatz

Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (§§ 8, 9, 23 KSchG), führt zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der §§ 377 f HGB unterfällt. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (Paragraphen 8, 9, 23, KSchG), führt zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der Paragraphen 377, f HGB unterfällt. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117660

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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