RS OGH 2003/4/28 7Ob68/03f, 3Ob109/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2003
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Norm

BGB §1221
HGB §1
MaklerG §19 Abs1

Rechtssatz

Ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein reicht für die Qualifikation als Handelsmäkler noch nicht aus. Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. Nicht, wenn nur vereinzelt Verkaufsvermittlungen für Masseverwalter in Konkurssachen vorgenommen werden, auch wenn diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt Einkommensteuerabrechnungen vorgenommen wurden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 68/03f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f
    Veröff: SZ 2003/47
  • 3 Ob 109/03f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 109/03f
    Auch; nur: Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. (T1); Beisatz: Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des §1 HGB setzt einen dauernden, regelmäßigen, berufsmäßigen Betrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Selbständigkeit voraus, muss aber nicht hauptberuflich erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2003/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117677

Dokumentnummer

JJR_20030428_OGH0002_0070OB00068_03F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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