Norm
BGB §1221Rechtssatz
Ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein reicht für die Qualifikation als Handelsmäkler noch nicht aus. Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. Nicht, wenn nur vereinzelt Verkaufsvermittlungen für Masseverwalter in Konkurssachen vorgenommen werden, auch wenn diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt Einkommensteuerabrechnungen vorgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117677Dokumentnummer
JJR_20030428_OGH0002_0070OB00068_03F0000_002