RS OGH 2008/7/8 4Ob92/03p, 4Ob149/03w, 4Ob57/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art4 Abs3
KSchG §5c
  1. KSchG § 5c heute
  2. KSchG § 5c gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. KSchG § 5c gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Insbesondere aus dem Erwägungsgrund 12 in Verbindung mit Art 4 Abs 3 der Fernabsatz-RL ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung des Unternehmers, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Dass diesen Anforderungen allein durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel nicht entsprochen wird, ist nach dem Wortlaut des Art 4 Abs 3 Fernabsatz-RL (arg.: "darüber Insbesondere aus dem Erwägungsgrund 12 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, der Fernabsatz-RL ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung des Unternehmers, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Dass diesen Anforderungen allein durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel nicht entsprochen wird, ist nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz 3, Fernabsatz-RL (arg.: "darüber

Entscheidungstexte

  • RS0117612">4 Ob 92/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 92/03p
    Veröff: SZ 2003/52
  • RS0117612">4 Ob 149/03w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 149/03w
    Vgl; Beisatz: Die Beklagte bietet dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit an. (T1); Beisatz: Hier fehlende Angabe des Namens und der Anschrift der Beklagten. (T2); Veröff: SZ 2003/79
  • RS0117612">4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    Ähnlich; Beisatz: Der Wechsel des Fernkommunikationsmittels ist auch hier unzulässig, wo ein Prospekt nur die Angabe eines Postfachs und der Homepage enthielt, auch wenn die ladungsfähige Postanschrift auf der Homepage angegeben wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/96

Schlagworte

Medienbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117612

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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