RS OGH 2003/4/29 11Os42/03

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Rechtssatz

Die Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes ist - bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit - kein Argument für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, wenn diese aus dem Grunde des § 42 StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass der Verdächtige den inkriminierten Tatbestand verwirklicht hatte (hier: zu § 184 StGB).Die Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes ist - bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit - kein Argument für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, wenn diese aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass der Verdächtige den inkriminierten Tatbestand verwirklicht hatte (hier: zu Paragraph 184, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118093

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0110OS00042_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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