RS OGH 2003/4/29 5Ob9/03i, 5Ob85/14g, 5Ob196/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

MRG §26

Rechtssatz

Aus dem Terminus "objektivem Nutzen" ist abzuleiten, dass es auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter nicht ankommt. Wohl aber sind nur jene konkreten Veränderungen angemessen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages für den konkreten Untermieter von objektivem Nutzen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
  • 5 Ob 85/14g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 85/14g
    Auch; Beisatz: Die vom Hauptmieter zur Schaffung von ? hier in einem Dachgeschoß gelegenen ? Bestandobjekte getätigten Investitionen sind bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses gemäß § 26 Abs 1 MRG als Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, sofern sie, was in einem solchen Fall auch gar nicht strittig sein kann, für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. (T1)
  • 5 Ob 196/19p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 196/19p
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117899

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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