Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117872Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019