Norm
ASVG §255 Abs1 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG gilt auch für jenen Versichertenkreis, welcher bereits seinen Berufsschutz aufgrund einer erlernten oder angelernten Tätigkeit hat.Die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gilt auch für jenen Versichertenkreis, welcher bereits seinen Berufsschutz aufgrund einer erlernten oder angelernten Tätigkeit hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117594Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009